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Die Leasingkosten für eine Heizungsanlage nach der Umstellung auf Wärme-Contracting während eines laufenden Mietverhältnisses sind nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Daran ändert auch nichts der § 556 c BGB, wonach der Mieter die "Kosten der Wärmelieferung" zu tragen hat. Dies hat das Amtsgericht Linz am Rhein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem der Vermieter eines Einfamilienhauses im Jahr 2013 die
Das Amtsgericht Linz am Rhein entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die für die
An diesem Ergebnis ändere auch nichts der § 556 c BGB, so das Amtsgericht, wonach anfallende "Kosten der Wärmelieferung" vom Mieter zu tragen sind. Die Regelung gelte für eine Umstellung der Wärmeversorgung während eines bestehenden Mietvertrags. Würde man darüber eine Umlagefähigkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Amtsgericht Linz am Rhein, ra-online (zt/WuM 2017, 531/rb)
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Dokument-Nr. 25230
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