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Die Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar. Denn die Mietkosten treten an die Stelle von nicht umlegbaren Anschaffungskosten. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung laut den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 die Miete für die
Das Amtsgericht Leonberg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Vermieterin sei nicht berechtigt, die Miete für die
Zwar können nach der Betriebskostenverordnung die
Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde von der Vermieterin zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2019, 642/rb)
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Dokument-Nr. 28193
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