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Das Gericht ist berechtigt, einen Strafbefehl mit einer von der Staatsanwaltschaft abweichend beantragten Kostenentscheidung zu erlassen. Die Vorschrift des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen. Dies hat das Amtsgericht Kehl entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juli 2022 setzte sich in Offenburg ein Mann in volltrunkenem Zustand gegen Polizeibeamte zur Wehr. Zudem beleidigte er sie. Die
Das Amtsgericht Kehl erließ den
Eine vom Antrag der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2023
Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33230
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