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Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 10.04.2014
3 C 18/14 -

Kein Anspruch auf Anwaltskostenersatz für Abwehr unberechtigter Strafanzeigen

Ausnahme besteht für wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattete Strafanzeigen

Nimmt sich eine Person, gegen die unberechtigt Strafanzeige gestellt wurde, einen Anwalt zur Abwehr der Strafanzeige, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten vom Anzeigenden dann nicht ersetzt verlangen, wenn dieser gutgläubig war. Ein Ersatzanspruch kann aber dann bestehen, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr war oder leichtfertig erstattet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Mann im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Strafanzeige gestellt. Zu seiner Verteidigung beauftragte der Angezeigte, der über eine Rechtschutzversicherung verfügte, eine Rechtsanwältin. Es stellte sich später heraus, dass die Vorwürfe unzutreffend waren und die Strafanzeige daher zu Unrecht gestellt wurde. Der Angezeigte klagte daher gegen den Anzeigenden auf Zahlung von Schadenersatz. Er wollte die bei der Rechtschutzversicherung zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro, die wegen der Beauftragung der Rechtsanwältin entstanden war, ersetzt haben.

Kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unberechtigter Strafanzeige

Das Amtsgericht Ibbenbüren entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro wegen der unberechtigten Strafanzeige zugestanden. Es sei zu beachten, dass jeder Bürger eine Strafanzeige stellen dürfe und dass für jede Strafanzeige zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit bestehe. Dem Bürger dürfe nicht das Risiko einer Schadenersatzpflicht auferlegt werden, wenn sich seine Anzeige nachträglich als unberechtigt herausstellt. Andernfalls würde die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege beeinträchtigt. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Anzeigende gutgläubig ist. Nur wer im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet, dürfe keine Nachteile dadurch erleiden, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist.

Schadenersatzanspruch besteht bei wissentlich unwahr oder leichtfertig erstatteten Strafanzeigen

Ein Schadenersatzanspruch bestehe nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr war oder leichtfertig erstattet wurde. Ein solcher Fall habe hier allerdings nicht vorgelegen.

Keine Notwendigkeit für Beauftragung der Rechtsanwältin

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Beauftragung der Rechtsanwältin zudem nicht notwendig gewesen. Denn diese habe nicht mehr getan als die Sachverhaltsdarstellung des Klägers an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Dies hätte der Kläger aber auch selbst tun können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2015
Quelle: Amtsgericht Ibbenbüren, ra-online (vt/rb)

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