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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 20.05.2021
7 C 206/20 (17) -

Schön­heits­reparatur­pflicht umfasst grundsätzlich nicht Kellerraum

Schön­heits­reparaturen sind nur Arbeiten innerhalb der Wohnung

Eine Schön­heits­reparatur­pflicht umfasst grundsätzlich nicht den mitangemieteten Kellerraum. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV sind Schön­heits­reparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert sollte nach Mietvertragsende im Mai 2020 Renovierungsarbeiten durchführen. Dem kam sie auch nach, jedoch nur innerhalb der Wohnung. Der Vermieter war der Meinung, dass auch der mitangemietete Kellerraum renoviert werden müsse. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers

Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie müsse nicht den Kellerraum renovieren. Allein der Umstand, dass der Kellerraum mitvermietet wurde, bedeute nicht, dass insoweit auch Schönheitsreparaturen geschuldet waren. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV seien Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2021, 549/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 549Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 549

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