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Ist eine Wohnungsmieterin aufgrund der Partnerschaft mit dem Vermieter von der Mietzahlungspflicht befreit, so lebt diese Pflicht mit dem Scheitern der Partnerschaft nicht automatisch wieder auf. Zugleich ist die Mieterin aber auch nicht dauerhaft für die Zukunft von der Zahlungspflicht befreit. Vielmehr muss die Zahlungsverpflichtung wieder aufgenommen werden, sobald der Vermieter dazu auffordert. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einige Zeit nach Abschluss des Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2011 nahm die Mieterin eine Beziehung mit dem Vermieter auf. Dies führte dazu, dass der Vermieter in die Wohnung der Mieterin einzog. Beide kamen mündlich darüber ein, dass die Mieterin keine Mietzahlungen mehr zu leisten hat. Mitte des Jahres 2017 kam es jedoch zum Bruch der Beziehung, so dass der Vermieter wieder aus der Wohnung auszog. Die Mieterin zahlte in der Folgezeit keine Miete. Im September 2018 forderte der Vermieter schließlich die ausstehenden Mietzahlungen. Da die Mieterin sich weigerte der Aufforderung nachzukommen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht Homburg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung wegen der behaupteten ausstehenden Mietzahlungen unzulässig sei.
Der Vermieter könne nach Ansicht des Amtsgerichts die rückständigen Mietzahlungen nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB verlangen. Die Parteien haben nach Einzug des Vermieters in die Wohnung die
Das Amtsgericht stellte klar, dass einerseits die Mieterin nicht habe erwarten können, dass der Vermieter ihr für den Fall des Scheiterns der Beziehung ein dauerhaftes kostenfreies Wohnen gestatten wolle. Andererseits habe der Vermieter nicht erwarten können, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2020
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2020, 639/rb)
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Dokument-Nr. 29419
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