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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 18.12.2012
23 C 58/12 -

Mieter muss mit Einverständnis des Vermieters angebrachte Fliesen nach Mietende wieder entfernen

Verstoß gegen Rückbaupflicht kann Schadens­ersatz­anspruch begründen

Bringt ein Mieter auf eigene Kosten, aber mit Einverständnis des Vermieters Fliesen an, so muss er diese nach Mietende wieder entfernen. Verstößt der Mieter gegen die Rückbaupflicht, kann der Vermieter nach erfolgloser Setzung einer Frist zum Rückbau Schadensersatz gemäß § 281 BGB verlangen. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter eines Anwesens tauschte zum Mietbeginn in der Küche den PVC-Belag gegen Fliesen aus. Dies geschah zwar auf eigene Kosten, aber mit Einverständnis des Vermieters. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 2011 klagte der Vermieter auf Schadensersatz in Höhe von ca. 923 EUR. Er begründete seine Forderung damit, dass der Mieter es unterlassen habe den ursprünglichen Zustand der Küche wiederherzustellen, so dass ihm Instandsetzungskosten entstanden seien.

Kein Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten

Nach Auffassung des Amtsgerichts Homburg habe dem Vermieter nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten zugestanden. Zwar müsse gemäß § 258 BGB in Verbindung mit § 539 Abs. 2 BGB derjenige, der zur Wegnahme einer Einrichtung berechtigt sei, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Verletzung dieser Pflicht könne einen Schadensersatzanspruch begründen.

Fliesenbelag keine "Einrichtung"

Bei dem angebrachten Fliesenbelag habe es sich aber nicht um eine "Einrichtung" im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB gehandelt, so das Amtsgericht. Denn der Begriff umfasse nur solche Sachen, die nach der Wegnahme für den Mieter noch eigenständige Bedeutung habe. Dies sei aufgrund der Tatsache, dass Fliesen ohne Beschädigung nicht entfernt werden können, nicht der Fall.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Dem Vermieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts zudem kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB zugestanden. Zwar sei der Mieter zum Rückbau verpflichtet gewesen. Die Pflicht habe sämtliche vom Mieter vorgenommenen baulichen Maßnahmen umfasst, wobei es unerheblich gewesen sei, ob die Sache durch den Einbau wesentlicher Bestandteil der Mietsache gemäß § 946 BGB geworden sei. Es habe jedoch an der erforderlichen Fristsetzung gefehlt. Diese sei nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Der Mieter habe den Rückbau nicht endgültig verweigert. Die endgültige Verweigerung habe insbesondere nicht darin gelegen, dass der Mieter die Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls verweigert habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2012, 674Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 674

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