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Verlangt der Vermieter nach Mietvertragende den Rückbau von Einbauten durch den Wohnungsmieter, so muss der Vermieter nachweisen können, dass die Einbauten vom Mieter eingebracht wurden. Kann er dies nicht beweisen, besteht auch keine Rückbaupflicht des Mieters. Dies hat das Amtsgericht Herne entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall endete das
Das Amtsgericht Herne entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts rechtfertigen die Beweisschwierigkeiten nach langer Mietzeit und mehrfachen Eigentumswechsel keine Beweislastumkehr. Zum einen gebe es keine prozessuale Regel, wonach derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, hierzu verpflichtet sei. Zum anderen habe sich die Vermieterin beim Erwerb des Hauses auf diese Problematik einrichten können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2020
Quelle: Amtsgericht Herne, ra-online (zt/WuM 2020, 665/rb)
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Dokument-Nr. 29459
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