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Wird einem Mieter die Benutzung der Badewanne nur am Freitag in der Zeit von 18 bis 22 Uhr und Samstag von 15 bis 22 Uhr erlaubt, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete um ca. 23 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer
Das Amtsgericht Helmstedt entschied gegen den Vermieter. Dieser könne nicht die ausstehende Miete verlangen, da dem Mieter aufgrund der eingeschränkten Nutzungserlaubnis für die
Es sei zwar möglicherweise in früheren Jahrhunderten ein alter Brauch in Deutschen Landen gewesen, so das Amtsgericht, lediglich zu den genannten Zeiten seinen Körper zu reinigen und zu pflegen. Dies gelte aber nicht mehr heutzutage. Die Einschränkung des Gebrauchs der
Soweit der Vermieter auf die vorhandene Dusche verwies, vertrat das Amtsgericht die Ansicht, dass sich der Mieter damit nicht habe zufrieden geben müssen. Unabhängig davon, dass sich die Dusche in einem unbeheizten Raum befand, sei entscheidend, dass die volle Nutzbarkeit des Bades nicht gegeben sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Amtsgericht Helmstedt, ra-online (zt/WuM 1989, 564/rb)
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Dokument-Nr. 16946
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