wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Heinsberg, Urteil vom 13.07.2012
19 C 122/12 -

Kein Schmerzensgeld bei Verletzung eines Diskothek-Besuchers durch Glasscherben auf der Tanzfläche

Mit Scherben auf dem Boden muss in einer Diskothek gerechnet werden

Verletzt sich ein Diskothek-Besucher nach einem Sturz an auf dem Boden der Tanzfläche befindlichen Glasscherben, so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Es verwirklicht sich insofern das eigene Risiko des Diskothekbesuches sich zu verletzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Heinsberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Besucherin einer Diskothek erlitt während ihres Aufenthalts eine Schnittverletzung am linken Unterschenkel. Die mit einem Rock bekleidete Besucherin behauptete, sie sei im Zuge des dichten Gedränges von hinten "geschubst" worden und zu Boden gefallen. Dabei habe sie sich die Schnittwunden an den auf dem Boden der Tanzfläche befindliche Glasscherben zugezogen. Sie verlangte daraufhin vom Diskothek-Betreiber Schmerzensgeld.

Schmerzensgeldanspruch bestand nicht

Das Amtsgericht Heinsberg entschied zu Gunsten des Diskothek-Betreibers. Der Besucherin der Diskothek habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Dabei habe es offen bleiben können, ob der von der Diskothek-Besucherin geschilderte Sachverhalt zutraf. Denn der Betreiber der Diskothek habe die Verletzung weder unmittelbar verursacht, noch habe sie auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Diskothek-Betreibers beruht.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor

Nach Ansicht des Amtsgerichts treffe den Diskothek-Betreiber zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Diese bestehe jedoch nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Es dürfen keine unerfüllbaren Verhaltensanforderungen an dem Betreiber gestellt werden. Er habe nur für die Gefahrenlagen einzustehen, die für ihn mit zumutbarem betriebsorganisatorischem und wirtschaftlichem Aufwand vermeidbar bzw. beherrschbar seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des auf der Tanzfläche herrschenden Gedränges ein Einsatz von Servicepersonal zur Beseitigung von Glasscherben tatsächlich nicht möglich gewesen. Dazu hätte die gesamte Tanzfläche geräumt werden müssen. Dies hätte aber den Betrieb in unverhältnismäßiger Weise gestört. Dem Diskothek-Betreiber sei es daher nicht zuzumuten gewesen, Verunreinigungen der Tanzfläche zu kontrollieren und diese zu beseitigen.

Risiko der Verletzung muss der Diskothek-Besucher tragen

Zudem sei den Gästen einer Diskothek bekannt, so das Amtsgericht schließlich, dass auf der Tanzfläche infolge des herrschenden Gedränges und der Alkoholisierung der Gäste Gläser zu Bruch gehen und die Glasscherben von dem Personal kaum beseitigt werden können. Jeder Gast müsse also mit Scherben auf dem Boden rechnen. Er übernehme das eigene Risiko, in dem Gedränge auf Scherben zu treten bzw. zu fallen und sich dabei zu verletzen.

der Leitsatz

§ 823 Abs. 1 BGB (rao)

Der Betreiber einer Diskothek muss seiner Verkehrssicherungspflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Es kann von einem Diskothekenbetreiber nicht erwartet werden, dass er im laufenden Diskobetrieb Glasscherben von der Tanzfläche entfernt, um eventuellen Verletzungen der Besucher vorzubeugen.

Jeder Besucher weiß, dass Gläser oder Flaschen mit auf die Tanzfläche genommen werden und gelegentlich auf die Tanzfläche fallen. Auf Glasscherben auf dem Boden hat sich daher jeder Besucher einzustellen. Für Verletzungen durch Glasscherben auf der Tanzfläche haftet daher jeder Gast selbst und trägt sein eigenes Risiko.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Amtsgericht Heinsberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Amtsgericht-Heinsberg_19-C-12212_Kein-Schmerzensgeld-bei-Verletzung-eines-Diskothek-Besuchers-durch-Glasscherben-auf-der-Tanzflaeche.news14810.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14810 Dokument-Nr. 14810

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.