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Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 21.04.2017
409 C 195/16 -

Unfallgeschädigter zwecks Schadensminderung nicht zur eigenen Verbringung seines beschädigten Pkw zur Lackiererei verpflichtet

Haft­pflicht­versicherung des Unfallgeschädigten zur Erstattung der Verbringungskosten verpflichtet

Die Haft­pflicht­versicherung muss die Kosten einer Verbringung des beschädigten Pkw des Unfallgeschädigten zur Lackiererei tragen. Der Unfallgeschädigte ist im Rahmen seiner Schadens­minderungs­pflicht nicht gehalten, selbst den Pkw zur Lackiererei zu bringen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Geschädigte eines Verkehrsunfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Erstattung von Verbringungskosten. Der bei dem Unfall beschädigte Pkw musste nach der Reparatur zwecks Lackierung in eine andere Filiale der beauftragten Firma gebracht werden, da sich in der beauftragten Filiale keine Lackiererei befand. Die Kosten der Verbringung in Höhe von ca. 178 EUR wurden der Unfallgeschädigten in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich die Verbringungskosten zu erstatten. Ihrer Meinung nach wären die Kosten nicht angefallen, wenn sie selber den Pkw zur Lackiererei gefahren hätte. Die Unfallgeschädigte habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Unfallgeschädigte sah dies anders und erhob daher Klage.

Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten zu. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB könne ihr nicht angelastet werden. Sie sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, ihren Wagen selbst zur Lackiererei zu bringen. Eine solche Mithilfe bei der Reparatur könne vom Geschädigten nicht verlangt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, ra-online (vt/rb)

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