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Wohnungseigentümer müssen gegenseitig auf sich Rücksicht nehmen. Daher kann das Grillen mit Holzkohle auf vier Mal im Jahr pro Wohnungseigentümer beschränkt werden. Zudem ist die Grillaktivität 24 Stunden vorher anzukündigen. Dies hat das Amtsgericht Halle (Saale) entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall fühlten sich
Das Amtsgericht Halle stellte fest, dass jeder
Aufgrund der Entfernung des Grills von fünf bis sechs Metern zu den Fenstern der klägerischen Wohnung und der verwendeten Holzkohle sei der Grillvorgang in der Wohnung bei geöffneten Fenstern als störend wahrgenommen worden, so das Amtsgericht weiter. Das Gericht begrenzte daher die Grillvorgänge, ausgehend von einer Grillzeit von März bis Oktober, auf drei Mal im Monat und damit 24 im Jahr. Aufgeteilt auf die sechs
Die
Die kostenlose-urteile.de Redaktion hat dieses Urteil beim Amtsgericht Halle (Saale) unter dem Aktenzeichen 120 C 1126/12 angefordert. Teils wird die obige Entscheidung mit dem Aktenzeichen 10 C 1126/12 zitiert. Das Aktenzeichen 10 C 1126/12 ist aber falsch. Richtig ist das Aktenzeichen: 120 C 1126/12.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2013
Quelle: Amtsgericht Halle (Saale), ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15367
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