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Werden in einem Blog persönlichkeitsverletzende Äußerungen getätigt, so kann dies einen Unterlassungsanspruch für den Verletzten begründen. Die Klage ist gegen den Verfasser oder Host-Provider zu richten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall hatten Unbekannte auf einer Google-Plattform unter Nennung des Namens des Betroffenen den Artikel "Psychopath XX auf freiem Fuß" veröffentlicht. Der Betroffene war Schriftsteller und meinte, er werde durch den Artikel in seiner Ehre verletzt und beleidigt. Wegen der darin liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe ihm ein
Das Amtsgericht Halle entschied gegen den Kläger. Dem Schriftsteller habe kein
Sowohl der Begriff des Störers als auch der Begriff des Verletzers setze einen ursächlichen Beitrag zur Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, so das Amtsgericht weiter. Die Beklagte habe hier aber einen solchen Beitrag nicht geliefert.
Die Beklagte sei nach Ansicht des Amtsgerichts weder Verfasser des Artikels, noch sei sie der
Etwas anderes habe sich auch nach Auffassung des Amtsgerichts nicht aus dem zwischen den beiden Unternehmen bestehenden Konzernverbund ergeben. Bei der Beklagten habe es sich um eine GmbH und damit um eine eigenständige juristische Persönlichkeit gehandelt. Dadurch werde nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beklagten um eine Niederlassung einer amerikanischen Gesellschaft gehandelt habe. Im Übrigen sei auch nicht davon auszugehen, dass die Konzerngesellschaften eines so großen Konzerns alle derselben Tätigkeit nachgehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Amtsgericht Halle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14993
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