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Ist auf einem anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Fotos zu sehen, wie der Autofahrer einen Gegenstand ans rechte Ohr hält, so genügt dies nicht für die Annahme, der Autofahrer habe verbotswidrig ein Telefon während der Fahrt benutzt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein anderes Gerät handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem
Das Amtsgericht Göttingen sah den
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelte der Grundsatz "in dubio pro reo". Es könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Betroffene ausschließlich ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/DAR 2015, 588/rb)
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Dokument-Nr. 25468
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