wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 21.05.2015
33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15) -

Auf Lichtbild erkennbares Halten eines Gegenstands genügt nicht zur Annahme einer verbotenen Benutzung eines Handys während der Fahrt

Gegenstand kann etwas anderes als Mobiltelefon sein

Ist auf einem anlässlich einer Ge­schwindig­keits­messung aufgenommenen Fotos zu sehen, wie der Autofahrer einen Gegenstand ans rechte Ohr hält, so genügt dies nicht für die Annahme, der Autofahrer habe verbotswidrig ein Telefon während der Fahrt benutzt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein anderes Gerät handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, dass er während der Fahrt ein Telefon genutzt habe. Hintergrund des Vorwurfs war, dass auf einem anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Fotos zu sehen ist, wie der Autofahrer an das rechte Ohr einen Gegenstand hält. Der Autofahrer gab an, dass es sich dabei nicht um ein Telefon gehandelt habe, sondern um ein Diktiergerät.

Kein Nachweis des verbotswidrigen Benutzens eines Telefons während der Fahrt

Das Amtsgericht Göttingen sah den Nachweis nicht erbracht, dass der Autofahrer entgegen § 23 Abs. 1a StVO ein Telefon benutzt habe. Zwar lege das Foto diesen Schluss nahe, so das Gericht. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, das es sich bei dem an das rechte Ohr gehaltenen Gegenstand auch um etwas anderes, wie etwa ein Diktiergerät, handele. Somit könne nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Mobiltelefon handelt.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelte der Grundsatz "in dubio pro reo". Es könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Betroffene ausschließlich ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/DAR 2015, 588/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Goettingen_33-OWi-38-Js-636115-7915_Auf-Lichtbild-erkennbares-Halten-eines-Gegenstands-genuegt-nicht-zur-Annahme-einer-verbotenen-Benutzung-eines-Handys-waehrend-der~N25468

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25468 Dokument-Nr. 25468

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.