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Besteht die Möglichkeit, dass eine Kamera das Nachbargrundstück erfassen kann, so steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Unterlassungsanspruch zu. Insofern genügt die Befürchtung einer Überwachung. Dies gilt erst recht im Rahmen eines angespannten Nachbarschaftsverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Ende des Jahres 2023 war unter einem Balkon eines in Südhessen gelegenen Grundstücks eine Kamera angebracht, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem
Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB wegen eines Überwachungsdrucks ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2024
Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34396
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