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Wird in einem Restaurant der Spitzenklasse der Weißwein zu warm serviert und reagiert das Servicepersonal auf die Beanstandungen des Gastes unhöflich, so liegen Servicemängel vor. Aufgrund solcher Mängel braucht der Gast den bestellten Wein nicht zu bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1968 bestellte der Gast eines gehobenen Restaurants eine Flasche Weißwein. Diese wurde vom Kellner in einem mit Wasser und Eiswürfeln gefüllten Sektkübel serviert. Nach dem Probeschluck bemängelte der Gast jedoch, dass der
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen führte zunächst aus, dass der Gast mit der Restaurantbetreiberin sowohl einen Kaufvertrag als auch einen Dienstvertrag abgeschlossen habe. Da die Restaurantbetreiberin aber ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachgekommen sei, habe der Gast die Bezahlung nicht aufgrund des Vorliegens eines Qualitätsmangels des Weins verweigern dürfen. Denn die Flasche Weißwein habe keine Qualitätsfehler gehabt. Vielmehr habe der
Das Vorliegen von Servicemängeln habe jedoch den Gast dazu berechtigt, die Zahlung zu verweigern, so das Amtsgericht weiter. Denn er habe aufgrund dessen den Dienstvertrag wirksam mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen. Zwar sei es richtig, dass nicht jeder geringfügige
Ein
Ein weiterer
Schließlich habe nach Einschätzung des Amtsgerichts die unangebrachte Bemerkung des Oberkellners einen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1968 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, ra-online (zt/NJW 1969, 608/rb)
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Dokument-Nr. 17665
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