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Erleidet ein in Deutschland lebender Autofahrer im EU-Ausland einen Verkehrsunfall, richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes anhand des Rechts des Landes. Schädel- und Rückenprellung, Schleudertrauma, Arbeitsunfähigkeit und Schmerzen als Unfallfolgen rechtfertigen nach polnischem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 erlitt ein in Deutschland lebender Autofahrer in Polen einen
Das Amtsgericht Frankenthal führte zunächst aus, dass die Rom II-VO anwendbar sei, da sowohl Polen als auch Deutschland Mitgliedstatten der Europäischen Union sind. Nach Art. 4 Rom II-VO sei das Recht anzuwenden, in dem der Schaden eintrat. Somit sei vorliegend das polnische Recht maßgeblich für die Schmerzensgeldhöhe.
Ausgehend vom polnischen Recht habe dem Kläger angesichts der folgenlos ausgeheilten Verletzungen, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen sowie der Schädel- und Rückenprellung und dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2016
Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (zt/NZV 2015, 391/rb)
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Dokument-Nr. 23439
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