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Amtsgericht Erlangen, Urteil vom 15.02.2012
3 C 1956/11 -

Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reparaturkosten für Kleinersatzteile können pauschal mit 2 % geltend gemacht werden

Exakte Verbrauchserfassung wäre unverhältnismäßig

Macht der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz geltend, kann er für die Reparaturkosten von Kleinersatzteilen eine Pauschale von 2 % geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall machte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten geltend. Darin enthalten war ein pauschaler Aufschlag von 2 % für die Kosten für Kleinersatzteile. Die Unfallverursacherin hielt diesen Aufschlag für nicht gerechtfertigt und weigerte sich ihn zu zahlen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Kostenpauschale für Kleinersatzteile bestand

Das Amtsgericht Erlangen hatte keine grundsätzlichen Bedenken daran, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann. Denn eine exakte Verbrauchserfassung stehe in keinem Verhältnis zum Wert. Der pauschale Aufschlag von 2 % sei daher gerechtfertigt gewesen.

Prozentualer Aufschlag bei großen Schadenshöhen problematisch

Das Amtsgericht hielt zwar einen prozentualen Aufschlag, insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen, für unter Umständen nicht sachgerecht und hinterfragte, ob nicht in einen solchen Fall eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind. Eine Entscheidung dazu traf es jedoch nicht, da es im zu entscheidenden Fall nicht darauf ankam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Amtsgericht Erlangen, ra-online (vt/rb)

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