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Wird der Fahrzeughalter in einem Bußgeldverfahren als Zeuge befragt, so steht ihm auch über einen Anwalt regelmäßig kein Akteneinsichtsrecht zu. Die Ermittlung des Fahrers begründet kein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht. Dies hat das Amtsgericht Eilenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Fahrzeug einer GmbH wurde im Sommer 2023 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Die Firma wurde nachfolgend von der zuständigen Behörde als Zeugin befragt, ob sie Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer machen könne. Der Anfrage waren Fotos beigefügt, auf dem der Fahrer des Fahrzeugs klar zu erkennen war. In diesem Zusammenhang beantragte die GmbH über ihren Anwalt Einsicht die
Das Amtsgericht Eilenburg entschied gegen die GmbH. Dieser stehe kein Recht zur Einsicht in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2023
Quelle: Amtsgericht Eilenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33390
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