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Erscheint der Vermieter unentschuldigt und ohne ersichtlichen Grund nicht zur Wohnungsübergabe, kann er nachträglich nicht die Kautionsrückzahlung wegen angeblicher Schäden an der Wohnung verweigern. Insofern hat der Vermieter die Anfertigung eines Übergabeprotokolls selbst verhindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Donaueschingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte im Oktober 2014 nach Beendigung des Mietverhältnisses die Übergabe der Wohnung stattfinden. Jedoch war der Vermieter ohne ersichtlichen Grund nicht erschienen. Daraufhin warfen die Mieter den Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters. Zudem verlangten sie die
Das Amtsgericht Donaueschingen entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass sich der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses überaus formalistisch im Hinblick auf die Anfertigung eines sehr ausführlichen Übergabeprotokolls und der zu zahlenden Kaution verhalten habe. So habe er die Unterzeichnung des Mietvertrags von der Zahlung der Kaution abhängig gemacht. Demgegenüber sei der Vermieter zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, ra-online (zt/WuM 2015, 730/rb)
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Dokument-Nr. 22043
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