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Schlägt ein Wohnungsmieter mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Miethauses schloss im Jahr 2018 mit seiner Partnerin einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus ab. Der Vermieter hatte in dem Haus ebenfalls seine Wohnung. Im Oktober 2021 kam es zwischen dem Paar zu einem Streit, im Zuge dessen der Vermieter in seine Wohnung ging und die Wohnungstür mit einem Brett verrammelte. Seine Partnerin schlug sodann mit einer
Das Amtsgericht Detmold entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Eine vorherige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2023
Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32849
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