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Amtsgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 24.09.2014
11 Gs 472/14 - 694 Js 19521/14 -

Einfacher Vorfahrtsverstoß begründet für sich genommen kein Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig

Ist einem alkoholisierten Autofahrer ein einfacher Vorfahrtsverstoß anzulasten, spricht dies für sich genommen nicht für eine relative Fahruntüchtigkeit. Ein alkoholbedingter Fahrfehler liegt in einem solchen Verkehrsverstoß nicht. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 1 und 3 StPO ist daher unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall missachtete ein Autofahrer im August 2014 die Vorfahrt und kollidierte mit seinem Fahrzeug aufgrund dessen mit einem anderen Pkw. Da am Unfallort von den eingetroffenen Polizeibeamten Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde eine Blutentnahme angeordnet. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau meinte, dass sich aus dem alkoholbedingten Vorfahrtsverstoß die relative Fahruntüchtigkeit des Autofahrers ergebe und beantragte daher die Entziehung der Fahrerlaubnis'>vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Es bestehe der dringende Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßengefährdung.

Unzulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Die Fahrerlaubnis könne nicht gemäß § 111 a Abs. 1 und 3 StPO vorläufig entzogen werden, da der Verdacht einer alkoholbedingten Straßengefährdung nicht bestehe. Der Autofahrer sei nicht relativ fahruntüchtig gewesen.

Keine relative Fahruntüchtigkeit aufgrund Vorfahrtsverstoßes

Die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit setze grundsätzlich voraus, so das Amtsgericht, dass ein alkoholtypischer Fahrfehler festgestellt werde. Ein solcher liege hier nicht vor. Zwar könne ausnahmsweise auch aus dem Verhalten des Fahrzeugführers bei der Kontrolle Rückschlüsse auf dessen Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Dies setze aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit beziehen. Dazu können zum Beispiel schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung sowie extrem verlangsamte Reaktionen gehören. Solche Auffälligkeiten seien beim Autofahrer aber nicht festgestellt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Amtsgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 467Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 467

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