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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 13.06.2012
221 C 95/11 -

Jeden Abend 4-5 Mücken im Hotelzimmer und aus der Klimaanlage heraustropfendes Wasser sind keine Reisemängel

Mücken in geringer Zahl und heraustropfendes Wasser sind zu vernachlässigende Unannehmlichkeit

Baulärm in einer Hotelanlage auf Bali und Unrat am vor dem Hotel gelegenen Strand stellen einen Reisemangel dar und berechtigen zur Minderung des Reisepreises. Dagegen stellt es keinen Reisemangel dar, wenn ein Urlauber allabendlich 4-5 Mücken in seinem Hotelzimmer findet und Wasser aus der Klimaanlage heraustropft. Dies entschied das Amtsgericht Charlottenburg.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Urlauber einen Reiseveranstalter bei dem er eine zweiwöchige Reise für 1.116 Euro in ein Hotel auf Bali gebucht hatte. Als Verpflegung hatte der Reisende Frühstück gebucht. In der Reisebeschreibung war sein Zimmer mit "Deluxe" angegeben.

Reisender führt etliche Reisemängel an

In dem Hotel fühlte sich der Urlauber ganz und gar nicht wohl. Er bemängelte eine Reihe von Dingen. So ärgerte es ihn, dass er jeden Abend ca. 4-5 Mücken in seinem Hotelzimmer vorfand und dass aus der Klimaanlage Wasser heraus tropfte.

Auch das Frühstück entsprach nicht seinen Ansprüchen. Das Gebäck und der gebratene Speck waren seiner Meinung nach nicht immer frisch.

Am Strand wurde der Urlauber durch Baulärm geplagt. Er hatte ein Video gedreht, auf dem zu erkennen war, dass in der Nähe ein Neubau entstand, von dem Hämmern und Sägen zu hören war. Der Strand vor dem Hotel, an welchem Fahnen des Hotels wehten, war verunreinigt. Er war jedenfalls zum Zeitpunkt der Videoaufnahme mit Unrat übersät.

Amtsgericht gibt dem Urlauber nur teilweise Recht

Das Amtsgericht Charlottenburg billigte dem Urlauber eine Reisepreisminderung in Höhe von 250 Euro zu.

Allerdings waren nicht alle Mängel, die der Urlauber aufgezählt hatte, auch Mängel in den Augen des Gerichts. So stelle es eine zu vernachlässigende Unannehmlichkeit dar, wenn ein Urlauber abends 4-5 Mücken in seinem Hotelzimmer hat. Auch eine tropfende Klimaanlage sei eine bloße Unannehmlichkeit, wegen der nicht gemindert werden könne.

Auch wegen des angeblich schlechten Frühstücks, dem nicht frischen Gebäck und dem nicht frisch gebratenen Speck könne der Urlauber nicht den Reisepreis mindern. Er hätte dazu weitere Ausführungen machen müssen. Er hätte präziser vortragen müssen, welcher Umfang an Speisen angeboten worden sei und dass nicht genügend andere Speise zur Auswahl standen.

Baulärm und dreckiger Strand sind Gründe für Reisepreisminderung

Hingegen stellte der Baulärm eindeutig einen Reisemangel für das Gericht dar. Das Gericht konnte anhand des Video nachvollziehen dass die Bauarbeiten laufend stattfanden und die Erholung am Strand beeinträchtigten. Auch der verdreckte Strand war nach Ansicht des Gerichts ein Reisemangel. Wegen der am Strand aufgestellten Fahnen des Hotels ging das Gericht davon aus, dass das Hotel den Strand bewirtschaftet hatte und daher für diesen Mangel verantwortlich war.

Das Amtsgericht hielt für die Mängel eine Reisepreisminderung von insgesamt 250 Euro für angemessen und ausreichend, denn der Kläger habe auch die Möglichkeit gehabt noch an einen anderen Strand auszuweichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (zt/RRa 2014, 173/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 173Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 173

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