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Baulärm in einer Hotelanlage auf Bali und Unrat am vor dem Hotel gelegenen Strand stellen einen Reisemangel dar und berechtigen zur Minderung des Reisepreises. Dagegen stellt es keinen Reisemangel dar, wenn ein Urlauber allabendlich 4-5 Mücken in seinem Hotelzimmer findet und Wasser aus der Klimaanlage heraustropft. Dies entschied das Amtsgericht Charlottenburg.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Urlauber einen Reiseveranstalter bei dem er eine zweiwöchige Reise für 1.116 Euro in ein Hotel auf Bali gebucht hatte. Als Verpflegung hatte der Reisende Frühstück gebucht. In der Reisebeschreibung war sein Zimmer mit "Deluxe" angegeben.
In dem Hotel fühlte sich der Urlauber ganz und gar nicht wohl. Er bemängelte eine Reihe von Dingen. So ärgerte es ihn, dass er jeden Abend ca. 4-5
Auch das Frühstück entsprach nicht seinen Ansprüchen. Das Gebäck und der gebratene Speck waren seiner Meinung nach nicht immer frisch.
Am
Das Amtsgericht Charlottenburg billigte dem Urlauber eine
Allerdings waren nicht alle Mängel, die der Urlauber aufgezählt hatte, auch Mängel in den Augen des Gerichts. So stelle es eine zu vernachlässigende Unannehmlichkeit dar, wenn ein Urlauber abends 4-5
Auch wegen des angeblich schlechten Frühstücks, dem nicht frischen Gebäck und dem nicht frisch gebratenen Speck könne der Urlauber nicht den Reisepreis mindern. Er hätte dazu weitere Ausführungen machen müssen. Er hätte präziser vortragen müssen, welcher Umfang an Speisen angeboten worden sei und dass nicht genügend andere Speise zur Auswahl standen.
Hingegen stellte der Baulärm eindeutig einen
Das Amtsgericht hielt für die Mängel eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (zt/RRa 2014, 173/pt)
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Dokument-Nr. 18770
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