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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.03.2008
211 C 3/07 -

Vermieter muss das Durchdringen von Zigarettenqualm durch Decke und Wände verhindern

Eindringender Zigarettenrauch begründet Recht zur Mietminderung

Führt der exzessive Tabakkonsum eines Mitmieters dazu, dass Zigarettenrauch durch die Decke und den Wänden in die Nachbarwohnung dringt, so ist der Vermieter verpflichtet durch geeignete Maßnahmen dies zu verhindern. Zudem begründet der eindringende Zigarettenqualm ein Recht zur Mietminderung von 10 %. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter einer Wohnung bei der Hausverwaltung der Vermieterin über das Eindringen von Zigarettengeruch aus der unter ihr liegenden Wohnung. Sie verlangten von der Vermieterin die Decke zwischen den Wohnungen so abzudichten und instand zu setzen, dass kein Zigarettenrauch mehr eindringen kann. Zudem minderten sie ihre Miete um 10 %. Die Vermieterin weigerte sich dem Begehren der Mieter nachzukommen und wies das Minderungsrecht zurück.

Mietern stand Mängelbeseitigungsanspruch zu

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe der geltend gemachte Anspruch aus § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Die Wohnung habe angesichts des Eindringens von gesundheitsschädlichem Zigarettenrauch einen Mangel aufgewiesen, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt hatte. Da der Rauch nicht von außen durch die geöffneten Fenster und Türen eingedrungen war, sei von einem baulichen Mangel auszugehen gewesen. Das Bestehen dieses Mangels habe ausgereicht, die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche auszulösen.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht hielt die Minderung der Miete um 10 % für gerechtfertigt. Denn der ständige Geruch nach kaltem Zigarettenrauch habe eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dargestellt. Außerdem sei eine gesundheitliche Schädigung nicht auszuschließen gewesen.

Beeinträchtigungen durch Zigarettenrauch nicht sozial adäquat

Die Beeinträchtigungen durch eindringenden Zigarettenrauch seien nicht sozial adäquat oder üblich in einem Mehrfamilienhaus, so das Amtsgericht weiter. Der Mieter einer Wohnung müsse daher solche Beeinträchtigungen nicht hinnehmen. Darüber hinaus müsse mit einer solchen Beeinträchtigung auch nicht gerechnet werden.

Die Vermieterin legte gegen das Urteil Berufung ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2008, 1061/rb)

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