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Ist zum Mietvertragsbeginn erkennbar, dass auf dem benachbarten Grundstück zukünftig Bauarbeiten stattfinden können, so schließt dies das Recht zur Mietminderung aus, sobald es zu Baumaßnahmen kommt. Ein Mieter muss mit zukünftigen Bauarbeiten rechnen, wenn nur eine Teilfläche des Grundstücks mit einem alten Gebäude bebaut ist und sich auf dem Rest des Grundstücks ein Parkplatz und Bäume befinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab März 2012 ihre Miete, da es aufgrund der auf dem gegenüberliegenden Grundstück stattfindenden
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein
Die tatsächliche Beschaffenheit sei deshalb nicht von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abgewichen, so das Amtsgericht, weil keine Mietwohnung geschuldet war, in deren Nähe keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (GE 2014, 127/rb)
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Dokument-Nr. 18722
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