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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 15.12.1989
2 C 484/89 -

Mieter aus 4. Stock kann bei unbenutzbarem Fahrstuhl die Miete um 10 % mindern

Mietsache wird erheblich beeinträchtigt

Der Mieter einer im 4. Stock gelegenen Wohnung kann seine Miete mindern, wenn der Fahrstuhl nicht benutzbar ist. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer im 4. OG gelegenen Wohnung hat ihre Miete gemindert, da der Fahrstuhl vom Bauamt stillgelegt wurde und daher nicht benutzt werden konnte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Denn der Mieterin habe ein Recht auf Mietminderung zugestanden. Die Vermieterin sei ihrer Gebrauchsgewährungspflicht nicht nachgekommen, obwohl die Benutzung des Fahrstuhls vom Mietgebrauch umfasst gewesen sei.

Erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache lag vor

Das Gericht ging von einer Minderungsquote in Höhe von 10 % aus. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wohnung der Mieterin im vierten Stock gelegen habe und daher die Nichtbenutzbarkeit des Fahrstuhls eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache dargestellt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 1990, 423/rb)

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