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Amtsgericht Celle, Beschluss vom 09.06.2017
50 F 40025/10 AD -

Zulässige Adoption eines minderjährigen Kindes durch Tante trotz deren rechtswidriger Mitnahme des Kindes nach Tod der leiblichen Mutter

Adoption entspricht Kindeswohl wegen langjährigen Lebens im Familienverband der Tante

Wird ein zweijähriges Kind nach dem Tod seiner leiblichen Mutter von seiner Tante rechtswidrig nach Deutschland mitgenommen, so steht dies nicht einer Adoption des Kindes durch die Tante entgegen, wenn die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehreren Jahren im Familienverband der Tante lebt. Dies hat das Amtsgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 verstarb in Israel die Mutter zweier minderjähriger Söhne. Da der Vater für die Betreuung der Kinder nicht in der Lage war, entschieden sich die beiden in Deutschland lebenden und aufgrund des Todesfalls angereisten Schwestern der Verstorbenen die Kinder bei sich aufzunehmen. Jede Schwester nahm jeweils ein Kind auf. Die Mitnahme der Kinder nach Deutschland erfolgte aber ohne Einbeziehung der eigentlich dafür zuständigen Behörden und damit rechtswidrig. Acht Jahre später wollten einer der Schwestern und ihr Ehemann das aufgenommene Kind adoptieren. Das zum Zeitpunkt der Mitnahme noch nicht zwei Jahre alte Kind lebte inzwischen voll integriert im Familienverband seiner Tante. Es sah seine Tante und ihren Mann als Eltern und deren leibliches Kind als seinen Bruder an. Der leibliche Vater, zudem das Kind seit acht Jahren keinen Kontakt hatte, stimmte der Adoption zu.

Zulässige Adoption des minderjährigen Kindes trotz rechtswidriger Mitnahme des Kindes

Das Amtsgericht Celle entschied zu Gunsten der Annehmenden. Gemäß § 1741 BGB sei die Adoption als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe. Dies sei hier der Fall gewesen. Aufgrund dessen, dass die Adoption aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei, sei es sogar unerheblich, dass das Kind in rechtswidriger Weise nach Deutschland verbracht wurde.

Verwandtschaftliche Trennung zu Bruder und leiblichen Vater unerheblich

Der Adoption des Kindes stehe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, dass dadurch die Verwandtschaft von seinem Bruder und seinem leiblichen Vater getrennt werde. Zwar dürfe eine Adoption grundsätzlich nicht zu einer Geschwistertrennung führen und bestehende, gewachsene verwandtschaftliche Beziehungen verändert werden. Es sei aber zu beachten, dass das Kind die Lebenssituation verinnerlicht habe. Er sehe den Sohn der Annehmenden als seinen Bruder und seinen leiblichen Bruder als Cousin an. Sein leiblicher Vater spiele keine Rolle im Leben des Kindes.

Fehlende Zustimmungsvoraussetzung nach israelischem Recht unbeachtlich

Der Vater habe zwar seine Zustimmung zur Adoption erteilt, so das Amtsgericht. Jedoch seien dadurch nicht sämtliche Zustimmungsvoraussetzungen nach israelischem Recht erfüllt worden. Dies sei aber unbeachtlich, soweit die Adoption dem Kindeswohl entspreche. In diesem Fall sei allein deutsches Recht maßgeblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2017
Quelle: Amtsgericht Celle, ra-online (zt/FamRZ 2017, 1500/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1500Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1500

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