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Solange von einer Schlangenhaltung keine Gefahren oder Belästigungen für andere Mieter ausgehen, kann nicht deren Beseitigung verlangt werden. Bloße Ekelgefühle anderer Mieter stellen unbeachtliche Überempfindlichkeiten dar und rechtfertigen daher keine besondere Rücksichtnahme oder Einschränkung von Freiheitsrechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von einer Mieterin die
Das Amtsgericht Bückeburg entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf
Die vom Vermieter angeführten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Amtsgericht Bückeburg, ra-online (zt/NJW-RR 2000, 376/rb)
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Dokument-Nr. 17734
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