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Amtsgericht Besigheim, Urteil vom 22.06.2023
7 C 442/22 -

Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Leihe einer Einbauküche bei gleichzeitiger Instand­haltungs­pflicht des Mieters

Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter

Eine Regelung in den AGB eines Wohn­raum­mietvertrags ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Leihe der Einbauküche durch den Mieter bei gleichzeitiger Instand­haltungs­pflicht des Mieters regelt. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Dies hat das Amtsgericht Besigheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die AGB eines Mietvertrags über eine Wohnung in Baden-Württemberg enthielt folgende Passage: "Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen." Nachdem im Juni 2022 an der Dunstabzugshaube der Küche ein Defekt auftrat, beanspruchte die Mieterin die Mängelbeseitigung von den Vermietern. Diese weigerten sich mit Blick auf die AGB-Regelung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Mängelbeseitigung an der Dunstabzugshaube

Das Amtsgericht Besigheim entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zu. Die AGB-Regelung zur Instandhaltungspflicht der geliehenen Küche sei wegen unangemessener Benachteiligung der Mieterin gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Verdeckte Abwälzung der Instandhaltungskosten

Die formularmäßige Verleihung der Einbauküche diene letztlich der verdeckten Abwälzung von Instandhaltungskosten der Mietsache auf den Mieter, so das Amtsgericht. Dies laufe der grundsätzlich den Vermieter treffenden Instandhaltungspflicht als einem wesentlichen Grundsatz des Mietrechts zuwider. Ließe man die formularmäßige Vereinbarung einer Leihe einer Einbauküche zu, so würde sich der Mieter im Falle eines Defekts mit Reparaturkosten konfrontiert sehen, für Sachen, welche nicht in dessen Eigentum stehen und dessen künftige Nutzung ungewiss ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2023
Quelle: Amtsgericht Besigheim, ra-online (zt/WuM 2023, 470/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 470Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 470

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