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Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 06.09.2023
297 OWi 812/23 -

Behinderung von Fußgängern durch abgestellten E-Scooter: Halter haftet für Parkverstoß

Parken quer auf Mittelfläche des Gehwegs stellt Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar

Wird ein E-Scooter quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs abgestellt und kommt es dadurch zu einer Behinderung von Fußgängern, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Zudem liegt ein Parkverstoß nach § 25 a StVG vor, was zu einer Haftung des Halters des E-Scooters führen kann. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023 wurde ein nach dem Carsharing-Modell angebotener E-Scooter vom Nutzer quer zur Mittefläche eines Gehwegs in Berlin abgestellt. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die Betreiberin der E-Scooter-Vermietung zur Kostentragung für das Bußgeldverfahren herangezogen. Da diese damit nicht einverstanden war, beantragte sie die Aufhebung des Kostenbescheids.

Keine Aufhebung des Kostenbescheids

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied gegen die Betroffene. Der Kostenbescheid sei nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 25 a StVG vorliegen. Mit dem E-Scooter der Betroffenen wurde ein Parkverstoß begangen. Das Parken eines E-Scooters quer auf der Mittelfläche des Gehwegs, wodurch es zur Behinderung von Fußgängern kommt, verstoße gegen § 1 Abs. 2 StVO. Da diese Vorschrift auch für Radfahrer gelte, erstrecke sie sich gemäß §§ 9, 11 Abs. 5 eKFV auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen und damit auch auf E-Scooter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Tiergarten, ra-online (vt/rb)

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