wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss

Sohn des Berliner Ehrenmord-Opferns Hatin Sürücü bleibt bei Pflegeeltern - Schwester der Erschossenen unterliegt mit Antrag auf Übertragung der Vormundschaft

Übertragung der Vormundschaft würde nicht dem Willen der verstorbenen Mutter entsprechen

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat den Antrag der Schwester der im Februar 2005 erschossenen Hatin Sürücü auf Übertragung der Vormundschaft für deren minderjährigen Sohn zurückgewiesen.

Hatin S. wurde nach den Feststellungen der 18. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin von ihrem Bruder Ayhan S. getötet. Ihre beiden ebenfalls der Tat angeklagten Brüder wurden durch das Landgericht freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Urteil mit der Revision angefochten.

Nach Beendigung des Strafprozesses vor dem Landgericht beantragte die Schwester der Getöteten am 28. April 2006 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Vormundschaftsgericht, ihr die Vormundschaft für das Kind zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war für das Kind bereits ein anderer Vormund bestellt worden. Das Vormundschaftsgericht hatte daraufhin schriftliche Stellungnahmen des Vormunds sowie der zuständigen Jugendämter eingeholt und nach deren Eingang die Antragstellerin Anfang Dezember 2006 persönlich angehört.

Bei seiner Entscheidung stellte das Vormundschaftsgericht u. a. fest, dass eine Übertragung der Vormundschaft auf die Antragstellerin nicht dem Willen der verstorbenen Mutter entspreche. Hatin S. habe gegenüber Dritten erklärt, dass sie - sollte ihr etwas zustoßen - nicht wolle, dass ihr Sohn bei ihrer Familie aufwachse. Zum anderen war das Vormundschaftsgericht der Auffassung, dass es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, den Jungen nach nunmehr 1 1/2 Jahren aus dem inzwischen vertraut gewordenen Umfeld herauszunehmen. Außerdem wäre es der Antragstellerin schwerlich möglich, die Anonymität des Kindes zu wahren und zu verhindern, dass der Junge ohne Rücksicht auf seinen Entwicklungsstand mit Einzelheiten der Umstände des Todes seiner Mutter konfrontiert würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Kammergerichts vom 20.12.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Berlin-Tempelhof-Kreuzberg__Sohn-des-Berliner-Ehrenmord-Opferns-Hatin-Sueruecue-bleibt-bei-Pflegeeltern-Schwester-der-Erschossenen-unterliegt-mit-Antrag-auf~N3546

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3546 Dokument-Nr. 3546

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.