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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.09.2012
24 C 215/11 -

Rückforderungsklage eines Mülltonnennutzers in Höhe von 1,16 Euro gegen Abfallentsorger erfolglos

Kläger befürchtet Quersubventionierung der neuen entgeltfreien Wertstofftonnen "Orange Box"

Der Gebührengesetzgeber hat seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Neufassung des Tarifes nicht überschritten, indem er den Normaltarif für die Tarifperiode 2011/2012 für die Abfallentsorgung um 0,29 Euro erhöht hat. Dies entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger die Erhöhung seines Normaltarifes für die Tarifperiode 2011/2012 in Höhe von 0,29 Euro pro Quartal beanstandet und Rückzahlung der Erhöhungsdifferenz für ein Jahr verlangt. Die Erhöhung sei unbillig, weil dadurch die Aufstellung der neuen entgeltfreien Wertstofftonnen „Orange Box“ quersubventioniert werde. Die mit Einführung dieser Wertstofftonnen bezweckten Umweltschutzziele würden nicht erreicht. Ferner würde die gleichzeitige Reduzierung der sogenannten Komforttarife durch die Erhöhung des Normaltarifes unzulässig mitfinanziert.

Gebührengesetzgeber hat Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten

Das Amtsgericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Der Gebührengesetzgeber habe seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei Neufassung des Tarifes nicht überschritten. Dieser Spielraum erlaube es, neben dem Ziel der Kostendeckung in begrenztem Rahmen einer Verhaltenssteuerung anzustreben. Letztlich müsse sich der Kläger auf politische Wege verweisen lassen, wenn er die umweltpolitischen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts der Senatsverwaltung nicht teile.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/ra-online

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