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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 03.03.2016
16 C 273/15 -

Bei Mehrheit von Mietern steht einzelnem Mieter kein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis zu

Fehlende Nutzung durch Mitmieter unerheblich

Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, so steht einem einzelnen Mieter kein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gegen den Vermieter zu. Vielmehr steht der Anspruch allen Mietern der Wohnung gemeinschaftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn die Mitmieter die Wohnung nicht mehr nutzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnung an drei Frauen vermietet. Im Februar 2015 bat eine der Frauen ihren Vermieter darum, die Mitmieterinnen aus dem Mietvertrag zu entlassen und die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung an eine andere Person zu erteilen. Da der Vermieter die geforderte Zustimmung nicht erklärte, erhob die Mieterin Klage.

Kein Anspruch auf Untermieterlaubnis

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf eine Untermieterlaubnis zugestanden, da sie allein den Anspruch nicht habe geltend machen dürfen. Sämtliche Mieterinnen der Wohnung hätten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet, so dass sie für Forderungen aus dem Mietverhältnis gesamthandsberechtigt gewesen seien. Daher haben etwaige Ansprüche auf Erteilung einer Untermieterlaubnis und der mit der Untervermietung verbundenen Dispositionen über die Wohnung sämtlichen Mieterinnen gemeinschaftlich zugestanden. Daran habe auch nicht der Umstand etwas geändert, dass die Mitmieterinnen die Wohnung nicht nutzten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2016, 1280/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1280Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1280

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