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Das Versterben des Mieters in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Daher kann der Vermieter die Auszahlung der Mietkaution an die Erben nicht mit der Begründung verweigern, ihm seien Kosten wegen der Reinigung entstanden. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 verstarb in Berlin der Mieter einer Wohnung. Da der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden wurde, musste die Vermieterin die Wohnung reinigen. Zudem ließ sie das Laminat neu verlegen. Insgesamt entstanden ihr Kosten von über 3.000 EUR. Die Vermieterin weigerte sich aufgrund dessen die Mietkaution in Höhe von 2.000 EUR an die
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30491
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