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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.09.2015
12 C 81/15 -

Mieter ohne vertragliche Vereinbarung nicht zur Kontrolle des Wasser­stand­anzeigers oder zum Auffüllen der Therme mit Wasser verpflichtet

Überlassung einer funktionsfähigen Therme ist Aufgabe des Vermieters

Der Mieter einer Wohnung ist ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag nicht verpflichtet den Wasserstandanzeiger einer Therme zu kontrollieren oder die Therme mit Wasser aufzufüllen. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Vermieters eine funktionsfähige Therme zur Verfügung zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall entstand an einer Heiztherme ein Schaden in Höhe von ca. 356 Euro. Der Vermieter machte dafür die Mieter der betreffenden Wohnung verantwortlich, da sie den Wasserstand der Therme nicht überprüft haben. Da sich die Mieter weigerten, für den Schaden aufzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Mieter seien nicht verpflichtet gewesen, den Wasserstand der in ihrer Wohnung befindlichen Therme zu überprüfen. Es sei grundsätzlich Sache des Vermieters eine funktionsfähige Therme für die Beheizung der Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Pflicht zur Kontrolle des Wasserstandanzeigers und zum Auffüllen des Wassers nur bei vertraglicher Vereinbarung

Die Mieter einer Wohnung seien nach Ansicht des Amtsgerichts ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Wasserstandanzeiger zu kontrollieren oder das Wasser einer Therme aufzufüllen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2015, 1409/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1409Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1409

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