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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020
11 C 108/20 -

Zulässiges mietvertragliches Verbot der Abtretung von Ansprüchen durch den Mieter an Inkasso­dienst­leister

Schützenswertes Interesse des Vermieters an Abtretungsverbot

Durch einen Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter seine Ansprüche nicht an einen Inkassodienstleiter abtreten darf. Die schützenswerten Interessen des Vermieters an ein Abtretungsverbot überwiegen die Belange des Mieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Inkassofirma im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gegen eine Vermieterin unter anderem auf Auskunftserteilung und Rückzahlung überzahlter Miete im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse. Die geltend gemachten Ansprüche wurden der Inkassofirma von einem Wohnungsmieter abgetreten. Die Vermieterin hielt die Klage für unzulässig. Sie verwies darauf, dass mietvertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Der Mieter hätte daher seine Ansprüche nicht an die Inkassofirma abtreten dürfen.

Kein Anspruch auf Auskunft und Rückzahlung überzahlter Miete

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Inkassofirma. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die Abtretung der Ansprüche sei aufgrund des mietvertraglich vereinbarten Abtretungsverbot unwirksam. Die Inkassofirma sei daher nicht zur Klageerhebung berechtigt.

Wirksames mietvertragliches Abtretungsverbot

Das mietvertraglich vereinbarte Abtretungsverbot sei nach Auffassung des Amtsgerichts wirksam. Es verstoße insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liege nicht vor. Die Vermieterin habe ein schützenswertes Interesse an das Abtretungsverbot. Dabei sei unerheblich, dass sie eine Vielzahl von Wohnungen vermietet. Sie habe ein Interesse daran, die Vertragsabwicklung klar und übersichtlich zu gestalten und nicht mit einer Vielzahl von möglichen Neugläubigern konfrontiert zu werden. Hinzu komme, dass bestimmte Streitfragen, wie zum Beispiel die Ausstattung der Wohnung regelmäßig am einfachsten mit der Person zu klären sind, die in der Wohnung wohnt.

Angebliche Abhängigkeit des Mieters und fehlende Sachkunde rechtfertigt keine Abtretbarkeit

Soweit vorgetragen wurde, dass der Mieter sich in einer Abhängigkeit befinde und er der Sachkunde des Vermieters unterlegen sei, rechtfertige dies nach Ansicht des Amtsgerichts keine Abtretbarkeit. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei in einem Mietvertrag nicht erkennbar. Vielmehr existieren wechselseitige Pflichten und Rechte. Sofern der Mieter sich dem Vermieter in Sachkunde unterlegen fühlt, so stehe es ihm frei, rechtlichen Rat einzuholen. Dies ermögliche ihm auch eine effektive Rechtsdurchsetzung. Die Abtretung der Ansprüche sei dafür nicht erforderlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 59/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 59Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 59

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