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Durch einen Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter seine Ansprüche nicht an einen Inkassodienstleiter abtreten darf. Die schützenswerten Interessen des Vermieters an ein Abtretungsverbot überwiegen die Belange des Mieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die
Das mietvertraglich vereinbarte
Soweit vorgetragen wurde, dass der Mieter sich in einer Abhängigkeit befinde und er der Sachkunde des Vermieters unterlegen sei, rechtfertige dies nach Ansicht des Amtsgerichts keine Abtretbarkeit. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei in einem Mietvertrag nicht erkennbar. Vielmehr existieren wechselseitige Pflichten und Rechte. Sofern der Mieter sich dem Vermieter in Sachkunde unterlegen fühlt, so stehe es ihm frei, rechtlichen Rat einzuholen. Dies ermögliche ihm auch eine effektive Rechtsdurchsetzung. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 59/rb)
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Dokument-Nr. 29833
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