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Die Beseitigung von erheblichen Schäden kann als Neubau im Sinne von § 556 f BGB gelten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Mietshaus mit echtem Hausschwamm massiv befallen ist und ein behördliches Nutzungsverbot drohte. In diesem Fall gilt die Mietpreisbremse nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 musste an einem Mietshaus in Berlin umfassende
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Vorschriften zur
Nach Auffassung des Amtsgerichts komme es entgegen des Wortlauts von § 16 Abs. 2 WoFG nicht darauf an, ob die Wohnnutzung bereits verboten ist. Es genüge, dass eine hinreichende Gefahr dazu bestehe. Wäre ein Abwarten erforderlich, würde der Vermieter, der rechtzeitig Maßnahmen ergreift, gegenüber demjenigen, der abwartet, unangemessen benachteiligt.
Von einem erheblichen Bauaufwand könne nach Ansicht des Amtsgerichts ausgegangen werden, wenn ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwand als Kosten in die Wohnung investiert werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2023, 47/rb)
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