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Werden zur Wohnnutzung und Kellernutzung zwei unterschiedliche Verträge abgeschlossen, um damit die Mietpreisbremse einzuhalten, so liegt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Die Miete für eine Kellernutzung ist der Wohnungsmiete hinzuzurechnen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 wurde über eine ca. 95 qm große Wohnung in Berlin ein Mietvertrag geschlossen. Zugleich schlossen die Parteien einen Vertrag zur
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach §§ 556 g Abs. 1 Satz 3, 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege ein unzulässiges
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2022, 617/rb)
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Dokument-Nr. 32397
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