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Amtsgericht Bad Vilbel, Urteil vom 20.09.1996
3 b C 52/96 -

Mietminderung von 60 % wegen Feuchtigkeit in der Wohnung

Gebrauchs­beeinträchtigung aufgrund erheblicher Gesundheitsgefahren und sichtbarer Feuchtigkeits­schäden

Besteht aufgrund auftretender Feuchtigkeit in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefahr und kommt es zu sichtbaren Feuchtigkeits­schäden, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 60 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Vilbel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, aufgrund aus dem Boden aufsteigender Feuchtigkeit. Durch die Feuchtigkeit in der Wohnung lösten sich unter anderem die Tapeten im Schlafzimmer. Des Weiteren entstanden Risse in den Küchen- und Badezimmerfliesen. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht jedoch nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Bad Vilbel entschied gegen die Vermieter. Denn der Mieter habe seine Miete zurecht mindern dürfen. Denn aufgrund der Feuchtigkeit sei sowohl der Funktions- als auch der Geltungswert der Wohnung stark beeinträchtigt gewesen. Es habe eine erhebliche Gesundheitsgefahr bestanden. Zudem sei es bereits zu sichtbaren Feuchtigkeitsschäden gekommen. Das Gericht hielt daher eine Mietminderung von 60 % für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Amtsgericht Bad Vilben, ra-online (zt/WuM 1996, 701/rb)

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