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Kommt es zwischen einem auf eine Straße rennenden Hund und einem Pkw zu einem Zusammenstoß, so haftet die Autofahrerin dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Unfallhergang nicht aufzuklären ist. Denn insoweit wiegen die Tiergefahr und der Fahrlässigkeitsvorwurf des Tierhalters schwerer als die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Autofahrerin. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Amtsgericht Bad Kreuznach entschied gegen den
Das Amtsgericht bewertete die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Amtsgericht Bad Kreuznach, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 89/rb)
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Dokument-Nr. 20762
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