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Herrscht in einem Mehrfamilienhaus ein Leerstand von 68 %, ist eine Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Maßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten unzulässig. Der Wohnungsmieter hat im Fall eines erheblichen Leerstands einen Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchskosten auf 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der
Das Amtsgericht Arnstadt entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf weitere Betriebskosten zu. Denn angesichts des erheblichen Leerstands im Gebäude stelle die
Bei einem erheblichen Leerstand stehe dem Mieter aus dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegen den Vermieter ein Anspruch dahingehend zu, so das Amtsgericht, einer Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50 % zuzustimmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 - VIII ZR 9/14 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2017
Quelle: Amtsgericht Arnstadt, ra-online (zt/WuM 2017, 208/rb)
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