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Die in mehreren Sitzungen durchgeführte IPL-Xenon-Lichtbehandlung ihrer Bikini-und Intimzone hatte für eine 24-jährige Frau gravierende gesundheitliche Folgen: An den behandelten Stellen erkrankte sie an einer Hypopigmentierung - einer nicht therapierbaren Pigmentstörung. In dem folgenden zivilrechtlichen Klageverfahren verurteilte das Amtsgericht Wuppertal die Betreiber des Studios unter anderem zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 4.000 Euro.
Neben der Verurteilung zur Zahlung von
Die Klägerin hatte sich zwischen Juni und Dezember 2008 in über 12 Sitzungen der Haarentfernungs-Behandlung unterzogen. Dabei kam es schon ab dem vierten Termin zu Rötungen der behandelten Stellen. Durch die Behandlung mit Xenon-Licht wurde eine Hypopigmentierung ausgelöst. Obwohl die Betreiberin des Haarentfernungsstudios dies im September 2008 erkannte, führte sie noch drei weitere Xenon-Lichtbehandlungen durch.
Dass die Beklagte die Behandlung nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Hypopigmentierung abgebrochen hatte, berücksichtigte das Amtsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Schmerzensgeldhöhe war, dass die Behandlung ohne jede Aufklärung durchgeführt worden war. Das Gericht schloss daraus, "dass die Beklagten ihre eigenen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen vor die Gesundheit und das Recht auf eine freiverantwortliche Entscheidung des Kunden stellen, was auf ein besonders hohes Maß an Rücksichtslosigkeit schließen lässt". Denn bei Blitzlichtlampenbehandlungen können, je nach Hauttyp und individuell, ganz unterschiedliche Reaktionen, wie Hautreizungen bis zu höhergradigen Verbrennungen ausgelöst werden, in deren Folge es zur Narbenbildung mit Hypopigmentierungen kommen kann.
Bei der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigte das Gericht ferner, dass derzeit keine Erfolg versprechenden Heilungsmethoden gegen die Hypopigmentierung bestehen und die Klägerin mit ihren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 26 Jahren besonders lange unter den Folgen der Fehlbehandlung leiden muss.
Hinzu kommt, dass die Hypopigmentierung bei der Klägerin in der Bikini- und Intimzone eingetreten ist - also in einem besonders sensiblen Bereich des Körpers. Die optische Beeinträchtigung in diesem Bereich kann das Intimverhalten der Klägerin nachteilig beeinflussen. Zudem ist die Pigmentstörung auch beim Tragen eines Bikinis etc. erkennbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2016
Quelle: AG Wuppertal, ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 22607
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