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Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht den Fußboden eines Wohnzimmers austauschen, ist er zudem verpflichtet das Wohnzimmer leer und wieder einzuräumen. Die Räumarbeiten müssen nicht vom Mieter ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen zu solchen Arbeiten nicht in der Lage ist. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Vermieterin einer Wohnung verpflichtet war, den beschädigten Fußboden auszutauschen, verlangte sie von der Mieterin die Leerräumung des Wohnzimmers. Die Mieterin wiederum hielt die Vermieterin für verpflichtet, das
Das Amtsgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe weder das
Zudem lasse sich nach Ansicht des Amtsgerichts aus der nach § 541 a BGB (neu: § 555 a Abs. 1 BGB) bestehenden Pflicht der Mieterin zur Duldung der
Die Pflicht zur Mitwirkung habe sich darüber hinaus nicht aus dem Gesichtspunkts von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Denn die Mieterin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2015
Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (zt/WuM 1988,15/rb)
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Dokument-Nr. 21055
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