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Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 25.10.1976
47 UR II 7/76 -

Grillen auf Balkon einer Eigentumswohnung kann nicht per Mehrheitsbeschluss erlaubt werden

Zur Nutzung eines Gartengrills auf dem Balkon einer Eigentumswohnung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung zu gestatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war in der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Grillen auf Balkonen untersagt. Bei einer neuerlichen Wohnungseigentümerversammlung beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer, dieses Verbot zu streichen und damit das Grillen zu gestatten.

Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon ist keine ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums

Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ungültig ist. Über die Gestattung der Nutzung von Gartengrillen auf Balkonen könne nicht im Wege des Mehrheitsbeschlusses abgestimmt werden, weil das Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon nicht mehr als ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums angesehen werden könne.

Andere Bewohner werden durch Rauch und Geruch belästigt

Bewohner der benachbarten Wohnungen insbesondere der darüber liegenden Wohnungen würden durch den Betrieb von offenen Holzkohlefeuer durch Rauch und Geruch belästigt. Wegen dieser Immissionen müssten die Bewohner ihre Fenster und Balkontüren laufend geschlossen halten. Das Amtsgericht Wuppertal folgte ausdrücklich der Rechtsprechung des Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.1972 - 40 C 229/72 -, das 1972 in einem vergleichbaren Fall entsprechend entschieden hatte.

der Leitsatz

Wegen der durch offenes Holzkohlefeuer ausgehenden Rauch- und Geruchsbelästigung ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt im Wege des Mehrheitsbeschlusses die Nutzung eines Gartengrills auf den Balkonen zu erlauben. Das Sondereigentum - hier der Balkon - darf von den Eigentümern nur derart genutzt werden, dass anderen Eigentümern bzw. Bewohnern kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil entsteht. (rao)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (zt/Rpfleger 1977, 445/pt)

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