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Die Einfahrt in ein Parkhaus überstanden die auf dem Dach eines Fahrzeuges angebrachten Fahrräder nicht. Die 2,10 m Durchfahrtshöhe reichte nicht aus.
Schadensersatz für die Fahrräder und die nicht unerheblichen Schäden am Fahrzeug von insgesamt über 3.000,00 € begehrte der Fahrer eines Dresdner PKWs von der Betreiberin eines Parkhauses in Marktredwitz. Er war in das Parkhaus eingefahren, ohne zu beachten, dass sein Fahrzeug mit den auf dem Dach aufrecht befestigten Fahrrädern die Einfahrtshöhe deutlich überschritt. Seine Schadensersatzforderung begründete er vor dem Amtsgericht Wunsiedel damit, dass die Hinweise auf die tatsächliche Höhe der Einfahrt nicht ausreichend gewesen seien. Dieser Argumentation setzte die Beklagte den Hinweis auf die vorhandene Beschilderung entgegen und machte mit einer Widerklage den ihr durch den Unfall entstanden in Höhe von gut 700,00 € geltend.
Das Amtsgericht Wunsiedel folgte in seinem Urteil der Auffassung der Beklagten. Auf die Höhe der Einfahrt wird bereits auf einem Vorwegweiser hingewiesen, der die Parkhauseinfahrt ankündigt. Direkt über der Einfahrt ist nochmals ein Hinweisschild auf die zulässige Gesamthöhe angebracht. Zudem ist dort ein rot-weiß lackiertes Vierkantrohr in der Höhe von 2,10 m aufgehängt. Der Kläger hätte nach Auffassung des Gerichts spätestens durch das Rohr aufmerksam werden müssen, wenn er überhaupt an die Räder gedacht hätte. Jedenfalls sei der Beklagten keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Zu den Schäden sei es allein aufgrund der Unachtsamkeit des Klägers gekommen. In der Konsequenz dieser Auffassung wurde die Klage abgewiesen und der Kläger zum Schadensersatz gegenüber der Beklagten verurteilt.
Als die Berufungskammer des Landgerichts Hof, die der Kläger angerufen hatte, in Vorbereitung eines Termins, darauf hinwies, dass auch sie die Argumentation des Amtsgerichts für zutreffend erachtet, akzeptierte der Kläger die Entscheidung und nahm seine Berufung zurück.
Jeder, der Dachaufbauten an seinem Fahrzeug vornimmt, sollte sich daher stets bewusst sein, dass plötzlich Hinweisschilder für ihn interessant sein können und müssen, die er sonst nur im Unterbewusstsein und ohne Reaktion zur Kenntnis nimmt.
(Az.: 1 C 789/02 AG Wunsiedel; 22 S 74/03 LG Hof)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 12.02.2004
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Dokument-Nr. 798
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