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Sind die Rollläden einer Eigentumswohnung in die Außenwand integriert oder können sie ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt nicht montiert oder demontiert werden, so handelt es sich um Gemeinschaftseigentum und nicht um Sondereigentum. In diesem Fall können die Kosten zur Instandsetzung der Rollläden aus dem Gemeinschaftsvermögens entnommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung im April 2014 wurde unter anderem ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2013 gefasst. Diese enthielt
Das Amtsgericht Würzburg entschied gegen den Wohnungseigentümer. Die Instandsetzungskosten haben aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommen werden dürfen, da die instandgesetzten Außenrollos zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21858
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