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Der Badegast eines öffentlichen Freibads, hat keinen Anspruch auf Tragen eines String-Tangas. Darin liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die Freiheitsrechte des Badegastes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem
Das Amtsgericht Würzburg entschied gegen den
Die Benutzungsbedingungen haben nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht in die Freiheitsrechte des Badegastes
Die Benutzungsbedingungen haben den Zweck verfolgt, so das Amtsgericht weiter, die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit aufrecht zu erhalten. Dabei habe die Ausgestaltung der Regelung nicht auf die biologische Einordnung der zu bedeckenden Körperteile beschränkt werden müssen. Es sei vielmehr zulässig gewesen, auch andere Aspekte, wie das sittliche und ästhetische Empfinden der Bevölkerungsmehrheit mit einzubeziehen.
Zudem sei die Regelung nach Ansicht des Amtsgerichts angemessen und verhältnismäßig gewesen. Es habe eine nur geringe Grundrechtsbeeinträchtigung vorgelegen. Denn es sei nicht das Baden als solches, sondern nur das Tragen einer bestimmten Art von
Die Benutzungsbedingungen haben darüber hinaus nach Einschätzung des Amtsgerichts keine sachlich nicht begründete
Schließlich habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Amtsgericht, dass es eine Gleichheit im Unrecht nicht gibt. Sowohl das Baden Oben-ohne als auch das Tragen eines String-Tangas habe keine übliche
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (zt/NJW-RR 1993, 1332/rb)
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Dokument-Nr. 16832
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