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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 10.05.2011
93 C 193/11 ? 34 -

Mobiltelefon aus der Umkleidekabine gestohlen: Kein Fall für die Handyversicherung

Kein Versicherungsschutz bei kurzem unbeaufsichtigtem Ablegen des Handys

Wem das Mobiltelefon aus der Umkleidekabine einer Sporthalle gestohlen wird, hat unter Umständen keinen Zahlungsanspruch gegen seine Handy-Versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor

Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein Handybesitzer aus Mecklenburg- Vorpommern sein Mobiltelefon unter anderem gegen Abhandenkommen versichert. Später wurde es ihm aus der Umkleidekabine einer Sporthalle gestohlen und er verlangte von seiner in Wiesbaden ansässigen Versicherung Ersatz.

Kein Versicherungsschutz für Handy bei kurzem unbeaufsichtigten Abgelegen der Versicherungssache zum Beispiel in Kleidungsstücken

Aus dem Versicherungsvertrag hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Zahlung, wie das Amtsgericht Wiesbaden entschied. Im Vertrag hatten die Parteien den Versicherungsschutz unter anderem für den Fall ausgeschlossen, dass die versicherte Sache „auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird.“ Dies war hier das Fall: Das Mobiltelefon befand sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in der unbeaufsichtigten und unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule.

Vertragsklausel, die Versicherungsschutz für bewusst unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Versicherungssache ausschließt, zulässig

Die Klausel selbst erachtete das Amtsgericht Wiesbaden für wirksam. Es sei jedermann verständlich, dass eine Leistungspflicht der Versicherung nur im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe. Dass unter die Klausel auch ein Diebstahl aus einer unbeaufsichtigten Umkleide einer Sporthalle falle, sei naheliegend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2011
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online

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