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Ein Fahrzeugeigentümer, dessen im Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät nach einem Verkehrsunfall nicht mehr funktionstüchtig ist, hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Durch den Nutzungsausfall des Navigationsgeräts und den Kauf eines Interimsgeräts ist kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Dies entschied das Amtsgericht Wiesbaden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. März 2009 wurde das Fahrzeug der Klägerin durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Fahrer des Pkws einer Mietwagenfirma (Beklagte zu 1) fuhr auf das ordnungsgemäß hinter dem Fahrzeug der Klägerin parkende Fahrzeug auf und schob dieses auf das Fahrzeug der Klägerin. Die Haftung der Mietwagenfirma als Fahrzeughalterin für alle unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Später stellte die Klägerin fest, dass das fest in ihrem Fahrzeug installierte
Die Haftpflichtversicherung der Mietwagenfirma (Beklagte zu 2) zahlte am 16. Dezember 2011 zum Ausgleich des Schadens für die Reparatur- und Programmierungskosten des beschädigten Navigationsgeräts 239,06 Euro und am 6. Juli 2012 noch einmal 350,93 Euro.
Die Klägerin machte beim Amtsgericht Wiesbaden gegen die Mietwagenfirma und die Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls des Navigationsgeräts für 456 Tage in Höhe von 5 Euro pro Tag, insgesamt 2.280 Euro, sowie die Kosten des Interimsgeräts in Höhe von 99 Euro geltend.
Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Wiesbaden jedoch erfolglos. Der Nutzungsausfallschaden ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein bestimmter Gegenstand vom Eigentümer wegen
Anerkannt ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel für die
Zudem war der Betrag des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens mit 5 Euro pro Tag überhöht. Das Gericht schätzt üblicherweise die Höhe von Nutzungsausfallschäden auf 40 % der üblichen Miete für vergleichbare Gegenstände. Im Fall eines Navigationsgeräts sah das Amtsgericht höchstens 0,60 Euro pro Tag als angemessen an.
Auch die Kosten für das von ihr gekaufte Interimsgerät konnte die Klägerin von den Beklagten nicht ersetzt verlangen. Durch die Erstattung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 18547
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