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Kommt es aufgrund des Theaters eines großen Kreuzfahrtschiffes zu einer üblichen Lärmbelästigung in der Kabine, so stellt dies erst ab Mitternacht einen Reisemangel gemäß § 651 c Abs. 1 BGB dar. Davor ist der Lärm durch die Veranstaltungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar unternahm im Mai und Juni 2014 eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt. Da sich ihre Kabine über dem
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises zu, da der Reisepreis nicht gemäß § 651 d BGB gemindert sei. Die von den Klägern angeführte
Nach Ansicht des Amtsgerichts haben die Kläger verkannt, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25508
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